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Allgemeine Risiken

Körperliche Belastung

Schwangere Studentinnen sollten Tätigkeiten unterlassen, bei denen sie

  • regelmäßig mehr als 5 kg bzw. gelegentlich mehr als 10 kg heben müssen
  • nach dem 5. Schwangerschaftsmonat mehr als vier Stunden stehen müssen

Arbeitszeiten

  • tägliche Arbeitszeit darf 8,5 Stunden nicht überschreiten
  • Nachtarbeitsverbot zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
  • Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen, außer es wird der Schwangeren unter der Woche eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt

Lärm

  • dauerhafte Lärmbelastung kann bei Schwangeren zu erhöhtem Blutdruck und Müdigkeit führen
  • Lärmbelastungen im Gesundheitsdienst treten v. a. in der Nähe eines MRT auf. Aufgrund des dort herrschenden Magnetfeldes sollten Schwangere keine unmittelbaren Tätigkeiten an einem Kerspintomographen ausführen
  • zu beachten ist weiterhin, dass eine Schutzausrüstung der Schwangeren das ungeborene Kind vor körperlichen Schäden schützt

Narkosegase

  • Dauerhafte Unterschreitung des Arbeitsplangrenzwertes (AGW) muss gewährleistet sein. Kann bei Intubationsnarkosen (geschlossene Verfahren) erfüllt werden, bei einer Maskennarkose, die v. a. in der Pädiatrie Anwendung findet, kann dies aufgrund des offenen Systems nicht gewährleistet werden.
  • Aufwachraum: Durch die Abatmung der Narkosegase im Aufwachraum sollten Schwangere den Aufenthalt in Aufwachräumen grundsätzlich meiden, da hier die Konzentration der verschiedenen Narkosegase in der Raumluft oft höher ist als in den OP-Räumen.
  • Enfluran: Exposition gegenüber dem Inhalationsnarkotikum Enfluran ist bei dauerhafter und sicherer Unterschreitung des AGW möglich. Nachweis durch regelmäßige Raumluftmessungen.
  • Halothan/Lachgas: Bei Halothan und Lachgas muss auch bei der Einhaltung von Grenzwerten von einer fruchtschädigenden Wirkung ausgegangegn werden. Ein Aufenthalt in Räumen, in denen die o. g. Substanzen Anwendung finden, sollte daher während der Schwangerschaft unterbleiben.
  • Desfluran/Sevofluran/Isofluran: Bislang fehlt eine abschließende Bewertung der angeführten Inhalationsnarkotika. Aus Sicherheitsgründen sollte auch hier eine Exposition vermieden werden.

Zytostatika

  • Zytostatika sind Gefahrstoffe, die als krebserzeugend (K), erbgutverändernd (M) und fortpflanzungsgefährdend (R) gelten. Deshalb muss eine Exposition mit Zytostatika während der Schwangerschaft ausgeschlossen werden.
  • Besondere Vorsicht gilt deshalb auch im Umgang mit Ausscheidungen von Patienten, die mit Zytostatika behandelt wurden (z. B. im Rahmen eines Krankenpflegepraktikums).

Formaldehyd

  • Im Studium Kontakt mit Formaldehyd in der Anatomie sowie der Pathologie und der Rechtsmedizin möglich.
  • Formaldehyd wird als krebserzeugend (Katergorie 4) eingestuft
  • Eine Gefährdung der Schwangerschaft wird bei Einhaltung eines MAK-Wertes von 0,3 ml/mausgeschlossen.

Sonstige Gefahrstoffe

  • Desinfektions- und Reinigungsmittel, Lösemittel, Röntgenchemikalien usw.
  • Überblick über eine mögliche Gefährdung in der Schwangerschaft geben hier die H-Sätze der Sicherheitsdatenblätter.
  • DNA-Färbemitteln z. B. Ethidiumbromid.

Hepatitis A / Hepatitis E

  • HAV: in Schwangerschaft kein Infektionsrisiko für Ungeborenes, Transmissionen während der Geburt oder postnatal durch das Stillen sehr selten.
  • HEV: besonders im 3. Trimenon fulminante Verläufe mit einer mütterlichen Letalität von bis zu 20%.

Hepatitis B

  • Wichtigste Frage: Besteht aktuell ein ausreichender Immunschutz?
  • Infektionsrisiko im Fälle einer Nadelstichverletzung (NSV) beträgt bei HBsAG-positiven Indexpatienten bis zu 30%.
  • Risiko einer vertikalen Virustransmission bei einer akuten HBV-Infektion liegt bei bis zu 32%.
  • Im Fälle einer HBV-Expostition bei einer nichtimmunen Schwangeren: Impfung und Gabe von HB-Immunglobulin.

Hepatitis C

  • Aktuell keine Impfung und keine HCV-PEP möglich.
  • Risiko einer vertikalen Transmission während der Schwangerschaft oder unter der Geburt beträgt ca. 3-6%.
  • Zugelassene Medikamente zur Therapie einer Hepatitis C kontraindiziert.
  • Unbehandelt kommt es in ca. 70% der Fälle zu einer Chronifizierung.

HIV

  • HIV-PEP auch in Schwangerschaft möglich.
  • Ohne antivirale Therapie vertikales Transmissionrisiko im Fälle einer Infektion zwischen 15 und 40%, mit Therapie kann es auf < 1% gesenkt werden.

Impräventable Erreger

(Masern, Mumps, Röteln, Verizellen, Pertussis, Influenza)

  • Impf- bzw. Titerstatus (v. a. Rötelntiter).
  • Gegen das Influenzavirus sollte unbedingt - sofern nicht schon vorher erfolgt - während einer Schwangerschaft geimpft werden, da bei Schwangeren die Verläufe wesentlich schwerer sind, z. T. sogar tödlich enden.
  • Lebendimpfstoffe (Masern, Mumps, Röteln, Varizellen) dürfen in der Schwangerschaft nicht verabreicht werden.
  • Indikation für Totimpfstoffe ist individuell zu stellen.

Nichtimpräventable Erreger

(Parvovirus B19, CMV, Tuberkulose)

  • Parvovirus B19 (Ringelröteln) wird primär über Atemwege übertragen.
  • Seroprävalenz von Parvovirus B19 liegt in Deutschland bei Frauen im gebährfähigen Alter bei ca. 70%.
  • Vertikale Transmission während der gesamten Schwangerschaft möglich, Risiko beträgt ca. 33%, fetale Komplikationen bei Infektion v. a. im 1. und 2. Trimenon.
  • CMV: Übertragung durch direkten Kontakt von virushaltigem Material mit der Schleimhaut oder über der Urin.
  • Seroprävalenz von CMV bei Frauen im gebährfähigen Alter bei ca. 45%, Serokonversionsrate bei Schwangeren weltweit bei ca. 2% (= Risiko einer Infektion während der Schwangerschaft).
  • Verminderte Serokonversionraten sowohl für CMV als auch für Parvovirus B19 durch verstärkte hygenische Maßnahmen (häufiges Händewaschen und -desinfizieren).

Enteroviren / Norovirus

  • Keinen eindeutigeren Zusammenhang zwischen Enterovirusinfektion und fetaler Schädigung.
  • Norovirusinfektion in Schwangerschaft stellt per se keine Gefahr für den Fetus dar, sekundär kann der starke Flüssigkeitsverlust jedoch eine Hospitalisierung erforderlich machen.

Invasive Tätigkeiten

  • HBV-Immunität als Voraussetzung für invasive Tätigkeiten.
  • Infektionsstatus der Patienten (HIV, HCV).
  • Individuelle Arbeitsplatzbeurteilung und Gefährdungsanalyse (Patientenkollektiv, Art des Eingriffs, Verletzungspotential der Tätigkeit).
  • Optimale Arbeitsschutzmaßnahmen (z. B. sichere Instrumente, Abwurfbehälter, Tragen von doppelten Handschuhen bzw. Indikatorhandschuhen, usw.).

Ionisierende Strahlung

Es gilt das Mutterschutzgesetz.