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Praktisches Jahr

Ob eine Fortführung des Praktischen Jahres während einer Schwangerschaft möglich ist, ist abhängig vom jeweiligen Tertial und den individuellen Gegebenheiten der schwangeren Studentin.

  • Die Mutterschutzfrist von 6 Wochen vor der Geburt muss nicht ausgesetzt werden; der Studentin muss erlaubt werden, so lange zu arbeiten, wie sie will/kann.
  • Die Mutterschutzfrist von 8 Wochen nach der Geburt ist im Falle des PJ nicht verhandelbar, weil es sich nicht um eine "normale" Studienleistung wie Kurse und Prüfungen handelt, sondern um ein beschäftigungsähnliches Verhältnis.
  • Als Nachteilsausgleich muss ein Vorarbeiten an Wochenenden und Feiertagen ermöglicht werden.
  • Ein zeitliches Aufteilen des Tertials innerhalb der zwei Jahre müsste als "wichtiger Grund" vom LPA anerkannt werden (s. Approbationsordnung).
  • Zusätzlich können natürlich bei Kooperation der Klinik andere Vereinbarungen zu Fehltagen getroffen werden, z.B. ein Nachholen von Fehltagen außerhalb des Tertials und dementsprechend angepasste "flexiblere" Bescheinigung der Fehltage.

Bitte beachten Sie die Härtefall Regelungen.

Es gilt das Mutterschutzgesetz.